Lt. Bundesgesetzblatt (BGBl. II Nr. 362/2019, Kundmachung 29.11.2019) dürfen Gewerbebetriebe, deren Inhaber eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt haben bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „Staatlich geprüft“ verwenden.