Ablauf & Infos

Nur 4 Schritte zu Ihrer gewünschten Betreuung!

Schritt 1 - Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Telefonisch unter:

  • +43 316 423 122 oder
  • +43 664 4701513

oder per eMail:

oder mittels

Schritt 2 - Persönliche Beratung und Vertragsabschluß

Wir beraten Sie persönlich!

In unserem ersten Gespräch klären wir

  • Anforderung und Aufgaben für die Betreuungskräfte
  • Förderungsmöglichkeiten
  • Auswahl einer geeigneten Betreuer/innen
  • Startzeitpunkt für die Betreuung

Schritt 3 - Sie erhalten alle Unterlagen und Informationen

Sie erhalten alle Unterlagen und Informationen über die Betreuer/in:

  • Die Auswahl der Betreuer/innen erfolgt über unser Büro sehr sorgfältig
  • Sie erhalten alle Unterlagen der Betreuer/in (alle Betreuungskräfte werden gewerberechtlich über unser Büro angemeldet).
  • Sie erhalten alle Unterlagen bezüglich der Förderungen und sonstige Ansuchen.

Schritt 4 - Start der Betreuung

Die Betreuer/in wird von uns organisiert von zu Hause abgeholt und direkt zu Ihnen gebracht.

Die Betreuung startet an Ihrem Wunschtermin.

Hier finden Sie Antworten auf die meistgestellten Fragen:

Auf welcher rechtlichen Basis arbeiten die Betreuungskräfte?

Die Betreuer/innen haben ein Gewerbe (Personenbetreuung) angemeldet und arbeiten als selbständige Gewerbetreibende (nach §159 GewO). Aufgrund der neuen Dienstleistungsfreiheit/Entsendegesetz nach dem Recht der Europäischen Union (EU) können sie legal in der EU, also auch in Österreich arbeiten.

Welche Qualifikation haben die Betreuungskräfte?

Je nach Anforderung und Wunsch des Klienten verfügen die Betreuungskräfte über eine Ausbildung in der Heimhilfe oder einer Ausbildung als diplomierte Krankenpflegekraft, welche im Heimatland der Betreuungskräfte erworben wurde und über entsprechende Praxiserfahrung in Österreich.

Über welche Sprachkenntnisse verfügen die Betreuungskräfte?

Die Sprachkenntnisse sind von den von Ihnen gewünschten Anforderungen abhängig. Es gibt natürlich Unterschiede beim Sprechen und der aktiven Kommunikation. Bitte geben Sie ihr/ihm ein paar Tage Zeit um sich in die neue Situation einzugewöhnen.

Wie sind die Arbeitszeiten geregelt?

Jede zu betreuende Person hat andere Gewohnheiten und Bedürfnisse, daher ist die Arbeitszeit/Freizeit grundsätzlich individuell mit den Betreuerinnen bzw. Betreuern zu vereinbaren.

Bitte berücksichtigen Sie, dass entsprechende Erholungsphasen und ausreichend Schlaf für eine gute Leistung unabdingbar sind.

Details sind im Hausbetreuungsgesetz – HbeG, 2. Abschnitt, §3 (3) geregelt (Details hier klicken: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20005362&ShowPrintPreview=True ).

Wie erfolgt die Zahlung?

Die Betreuerin bzw. der Betreuer stellt am Ende eines Turnus eine ordnungsgemäße Rechnung aus, welche dann beglichen wird. Es ist auch möglich (Paket I) dass die gesamte Rechnungslegung über unser Büro abgewickelt wird.

Die einmalige Vermittlungsgebühr wird zu Beginn des ersten Betreuungsmonats in Rechnung gestellt und der laufende Monatsbeitrag wird jeweils alle 4 Wochen mit Betreuungsbeginn fällig.

Welche Kündigungsfristen sind einzuhalten?

Der laufende Vertrag einer Langzeitbetreuung kann jederzeit unter Einhaltung einer zumindest zweiwöchigen Frist schriftlich gekündigt werden.

Der laufende Vertrag einer Kurzzeitbetreuung kann jederzeit unter Einhaltung einer zumindest zweiwöchigen Frist schriftlich gekündigt werden.

Wann und wie findet der Wechsel der Betreuungskräfte statt?

Die Betreuerinnen und Betreuer werden von ihrem Zuhause abgeholt und werden mit dem Sammeltaxi direkt zu Ihnen gebracht. Der Wechsel ist meistens nahtlos. D.h. beide Betreuerinnen bzw. Betreuer sind dabei gleichzeitig vor Ort, um eine einwandfreie Übergabe zu vollziehen. Grundsätzlich haben wir mehrmals in der Woche eine An- und Abreisemöglichkeiten.

Wer bezahlt die gewerberechtlichen Abgaben (Versicherungsbeiträge) der Betreuerinnen?

Die Betreuerinnen und Betreuer sind selbst für Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Können die Kosten für die Betreuung steuerlich abgesetzt werden?

Bei einer Betreuung zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden.

Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen (Stand 1.1.2018).

 

Die aktuellen Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit finden Sie auf der Internetseite des Finanzministeriums www.bmf.gv.at im Bereich Steuern, Hausbetreuung & Pflege:  https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/hausbetreuung-pflege/betreuung-als-ag-belastung.html

Kann ich für die Betreuung eine Förderung erhalten?

Ja, die 24-Std.-Betreuung wird vom Sozialministeriumservice gefördert.

Das Sozialministerium hat ein Förderungsmodell entwickelt, mit dem Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können.

Ein Zuschuss kann ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden.

Die Förderung bei der Beschäftigung von zwei selbstständig tätigen Betreuungskräften beträgt maximal € 550 pro Monat. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Erste Anlaufstelle bei Fragen zur 24-Stunden-Betreuung und für die Antragstellung ist das Sozialministeriumservice mit seinen 9 Landesstellen.

Anspruchsvoraussetzungen für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Um eine Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Bedarf einer bis zu 24-Stunden-Betreuung
  • Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3
  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses zur pflegebedürftigen Person, zu einem Angehörigen oder zu einem gemeinnützigen Anbieter
  • Die Betreuungskräfte müssen entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines Heimhelfers bzw. einer Heimhelferin entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt haben. Alternativ dazu muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

Einkommensgrenze für die Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Bei der Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt € 2.500 netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfen unberücksichtigt bleiben. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen. Für jede/n unterhaltsberechtigte/n Angehörige/n erhöht sich die Einkommensgrenze um € 400 bzw. um € 600 für unterhaltsberechtigte Angehörige mit Behinderung. Die Förderung wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürftigen Person gewährt.

Details siehe auch unter: https://www.sozialministerium.at/site/Pension_Pflege/Pflege_und_Betreuung/24_Stunden_Betreuung/#intertitle-1

Wo muss ich das Pflegegeld beantragen?

Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, z.B.

  • bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt
  • bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten, bei Bezieherinnen/Bezieher von Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung sowie nach dem Impfschadengesetz, die Pensionsversicherungsanstalt,
  • bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten, Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten sowie Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVA-Pensionsservice,
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgeldes können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu richten.

Hier finden Sie Ihren richtigen Antrag für das Ansuchen für Pflegegeld und Erhöhung des Pflegegeldes: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/actions/submit/notvisibleposition/FormularSuche?p.execution=e1s2&gentics.ts=1522324869&Formularauswahl:_idcl=Formularauswahl_j_id_m_4_4_2&javax.faces.ViewState=&Formularauswahl_SUBMIT=1

Wie hoch ist mein Pflegegeld?

Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt.

Details siehe: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/36/Seite.360516.html

Haben die Betreuungskräfte einen Führerschein?

Wir können auch eine Betreuerin mit Führerschein vermitteln. Denken Sie jedoch daran, dass jede Haftung für Schäden am Fahrzeug/Insassen ausgeschlossen wird. Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer KFZ-Versicherung auf, um sich dort über weitere Details zu informieren.

Was kann ich tun, wenn es mit einem/r Betreuer/in nicht klappt?

Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir lösen das Problem unverzüglich.

Wie erfolgt die Qualitätssicherung?

Das Wohl der zu betreuenden Person steht im Vordergrund. Die Pfleger/innen sind angehalten, bei Besorgungen auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten.

Die Betreuungskräfte sind verpflichtet:

  • Ein Haushaltsbuch zu führen, in dem alle getätigten Ausgaben zu verzeichnen sind.
  • Eine ausreichende und regelmäßige Dokumentation über die erbrachten Dienstleistungen anzufertigen, welche beiden Vertragsteilen zugänglich ist.
  • Die festgelegten Handlungsleitlinien für den Alltag und im Notfall einzuhalten. Dazu zählen insbesondere die Verständigung/Information von Angehörigen, Ärzt/innen oder Einrichtungen, die in die Betreuung eingebunden sind.
  • Über alle in der Ausübung der Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren, soweit die Pflegekraft hiervon nicht befreit wurde oder sich eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
  • Gerne führen wir entgeltliche Qualitätsbesuche nach Absprache durch.